Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, dass nach Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 RPV der vorliegende Pflanzgarten in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sei, da keine landwirtschaftliche Tätigkeit vorliege. Auch einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG sei er nicht zugänglich. Jedoch würden hobbymässige Pflanzungen nach ständiger Praxis des BVU grundsätzlich toleriert und im Ergebnis geduldet, wobei keinerlei baulichen Elemente erstellt werden dürften. In ihrer Beschwerdeantwort bezeichnet die Vorinstanz lediglich Bauten und Anlagen zur Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeit als nicht zonenkonform, nicht aber die landwirtschaftliche Tätigkeit an sich.