Die Beschwerdeführer machen geltend, der Pflanzgarten werde für den Gartenbau zur Selbstversorgung verwendet, was in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sei. Dieser Mangel könne auch nicht mit der Praxis der Abteilung für Baubewilligungen des BVU gerechtfertigt werden, da eine solche Praxis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts widerspreche. 3.3.2. Der Gemeinderat erachtet unter Bezugnahme auf eine Auskunft des BVU den Gemüseanbau zur Selbstversorgung in der Landwirtschaftszone als zulässig. 3.3.3.