O., S. 173). Merkmale einer nicht mehr bloss als Freizeitbeschäftigung betriebenen Landwirtschaft sind neben der Eignung und Befähigung des Betriebsinhabers ein dauernder, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteter Einsatz von Kapital und Arbeit in bedeutsamem Umfang (vgl. BGE 112 Ib 406; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2000 [1A_266/1999], Erw. 3; W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 16 N 12). 5 von 10 3.3. 3.3.1.