Es sind nur überwiegend bodenabhängig produzierende Gartenbaubetriebe in der Landwirtschaftszone zugelassen, wobei darunter Betriebe zu subsumieren sind, die bei gesamthafter Betrachtung ihres langfristigen Bewirtschaftungskonzepts und der zu dessen Realisierung eingesetzten Mittel als Freilandbetriebe qualifiziert werden können (vgl. BGE 125 II 281). Hobbymässig produzierender Gartenbau gehört nicht dazu (vgl. Art. 34 Abs. 5 RPV; HÄNNI, a.a.O., S. 173).