Nebst der Rechtmässigkeit des Trampolins ist zweitens die Zulässigkeit des Pflanzgartens der Beschwerdegegner 1 zu prüfen. Der Pflanzgarten auf der Parzelle Nr. 919 befindet sich in der Landwirtschaftszone L, welche für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Ackerund Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau vorgesehen ist (§ 13 Abs. 1 BNO). 3.2.