Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Trampolin und dessen Nutzung zu Recht nicht als von wesentlicher räumlicher Bedeutung eingestuft. Es handelt sich nicht um eine Baute oder Anlage, die einer Baubewilligung bedürfte und Grenzabstände einhalten müsste. Eine Umplatzierung des Trampolins ist auch gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht notwendig. 3. 3.1.