Vielmehr sei eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit. Bei der Interessenabwägung seien namentlich Lärmcharakter und Häufigkeit der lärmverursachenden Tätigkeit zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2005 [1A.241/2004], Erw. 2.3 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Lärmempfindlichkeit der Zone und der Üblichkeit sowie Häufigkeit der Immissionen lässt sich das Trampolin mit dem Ruhebedürfnis der Beschwerdeführer vereinbaren (siehe bereits oben Erw. 2.6.2.4.). Eine Umplatzierung des Trampolins aufgrund des Vorsorgeprinzips ist nicht erforderlich. 2.7.