2.6.2.5. Die Beschwerdeführer berufen sich im Weiteren auf das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG. Das Trampolin habe mindestens den geltenden Grenzabstand von 2 m einzuhalten und sei ferner im Sinne des Vorsorgeprinzips so zu platzieren, dass für die Beschwerdeführer die Lärmimmissionen massgeblich vermindert werden könnten. Nach dem in Art. 11 USG enthaltenen Vorsorgeprinzip ist unnötiger Lärm unzulässig, sofern die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies jedoch nicht so zu verstehen, dass jeder