Mit derartigen Immissionen müsse sich die Nachbarschaft abfinden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/42 vom 20. April 1990, S. 22). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall ohne weiteres zu. Der im Zusammenhang mit der Nutzung des Trampolins entstehende Lärm bewegt sich im Rahmen dessen, was in einer Wohnzone üblich ist. Von seinem Charakter her kann er nicht a priori als unangenehm qualifiziert werden. Angesichts des beschränkten Benutzerkreises und der Umwelteinflüsse ist zudem mit zeitlich beschränkten Auswirkungen des Trampolinbetriebs zu rechnen. Die Benutzung des Trampolins zeitigt folglich keine erheblichen Auswirkungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. h BauG.