2.5.4 mit Hinweis). In einem Entscheid aus dem Jahr 1990 prüfte das Verwaltungsgericht den von einem Schwimmbassin ausgehenden Kinderlärm und stellte dabei fest, dass dieser Lärm nicht erheblicher sei als derjenige von spielenden Kindern auf einem Rasen, wo Kinder, besonders beim Ballspielen, erfahrungsgemäss recht grossen Lärm verursachen könnten und ein Ball hin und wieder im Garten des Nachbarn lande. Beim Lärm, der wegen des Schwimmbeckens entstehe, handle es sich um üblichen Spiellärm. Mit derartigen Immissionen müsse sich die Nachbarschaft abfinden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/42 vom 20. April 1990, S. 22).