Wohnzonen sind offensichtlich auch für den Aufenthalt von Kindern bestimmt, womit Kinderlärm in ihnen grundsätzlich zu dulden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2010 [1C_148/2010], Erw. 2.2.3). Zum Lärm spielender Kinder hielt das Bundesgericht fest, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Lachen oder Schreien von spielenden Kindern beim Durchschnittsmenschen nicht zum vornherein ein unangenehmes Gefühl wecke (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2005 [1A.241/2004], Erw. 2.5.4 mit Hinweis).