Nach § 6 BNO gilt in der hier massgebenden Wohnzone W1 die Empfindlichkeitsstufe II. Diese dient dem Wohnen; nicht störendes Gewerbe ist zugelassen (§ 8 Abs. 1 BNO; vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV; 814.41). Wohnzonen sind offensichtlich auch für den Aufenthalt von Kindern bestimmt, womit Kinderlärm in ihnen grundsätzlich zu dulden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2010 [1C_148/2010], Erw.