Die Beschwerdeführer bringen vor, von der Benutzung des Trampolins gehe ein konstantes, quietschendes und für sie störendes Eigengeräusch aus. Schliesslich führe die spezifische Nutzung des Trampolins ihrer Natur nach zu Immissionen durch Schreien und Kreischen der Kinder. Diese Lärmimmissionen seien nicht unerheblich und müssten im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens geprüft werden.