Im Gegensatz zu einem baubewilligungspflichtigen Spielplatz handelt es sich um ein Gerät und nicht um eine als Baute einzustufende Vielzahl von Geräten, die zahlreichen Kindern zur Verfügung stehen (vgl. LGVE 1986 III, Nr. 33, S. 331 ff.). Im Vergleich zu einer als Baute bewerteten Wasserski-Anlage (vgl. BGE 114 Ib 88) oder einem Motocross-Trainingsgelände (vgl. AGVE 1987, S. 241) sind die Auswirkungen des Trampolins auf die Umwelt ebenfalls wesentlich geringer. 2.6.2.4.