Weiter könnte auch die Nutzungsart des Trampolins zu der in § 6 Abs. 1 lit. h BauG verlangten Erheblichkeit der Auswirkungen auf die Umwelt führen. Das Trampolin dient vorliegend einer rein privaten Nutzung des Beschwerdegegners 2 als Freizeit- bzw. Spielgerät. Im Gegensatz zu einem baubewilligungspflichtigen Spielplatz handelt es sich um ein Gerät und nicht um eine als Baute einzustufende Vielzahl von Geräten, die zahlreichen Kindern zur Verfügung stehen (vgl. LGVE 1986 III, Nr. 33, S. 331 ff.).