Verstellt wird sie einzig durch die Fangnetzstangen, welche jedoch aufgrund ihres geringen Umfangs nicht auffallen. Die Sprungfläche ist für die Beschwerdeführer kaum sichtbar. Das Trampolin steht auch nicht auf einer leeren Wiese, sondern inmitten von zwei Häusern zwischen Gartenbepflanzung und Balkongeländer. Das Land- 3 von 10 schaftsbild wird kaum beeinträchtigt. Somit sind auch die ästhetischen Auswirkungen des Trampolins minimal und nicht genügend erheblich i.S.v. § 6 Abs. 1 lit. h BauG. 2.6.2.3.