Die Bauweise des Trampolins ist auch bei der Beurteilung der optischen Wirkung auf die Umgebung wesentlich, um die Erheblichkeit nach § 6 Abs. 1 lit. h BauG beurteilen zu können. Richtigerweise stellt der Beschwerdegegner 2 fest, dass die Fangnetze des Trampolins transparent sind. So ist durch die Fangnetze sowohl die Fassade des Hauses des Beschwerdegegners 2, als auch aus umgekehrtem Blickwinkel die Gartenbepflanzung und das Haus der Beschwerdeführer problemlos sichtbar. Die Fangnetze schränken somit die Sicht kaum ein. Verstellt wird sie einzig durch die Fangnetzstangen, welche jedoch aufgrund ihres geringen Umfangs nicht auffallen.