Da das vorliegende Trampolin nicht fest mit dem Boden verbunden und sein Gewicht im Verhältnis zur Grösse gering ist, kann nicht von der vom Beschwerdeführer behaupteten Ortsfestigkeit ausgegangen werden. Das geringe Gewicht und die modulare Bauweise ermöglichen vor Wintereinbruch einen einfachen Abbau, welcher bereits durch die materialtechnischen Gegebenheiten (Schutz vor Korrosions- und Standschäden) als geboten erscheint. Das Trampolin taugt objektiv betrachtet nicht für einen ganzjährigen Betrieb und kann deshalb nicht als ortsfest bezeichnet werden. 2.6.2.2.