So bezieht sich z.B. § 6 Abs. 1 lit. a BauG ("alle Gebäude und gebäudeähnlichen sowie alle weiteren, künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte") nur auf mit dem Boden fest verbundene Objekte, was beim Trampolin nicht der Fall ist. 2.6. 2.6.1. Das strittige Trampolin besteht aus einem Sprungtuch von 3.05 m Durchmesser auf 0.9 m über Boden und einem schwarzen Fangnetz von 2.6m Höhe (ab Boden). Das Fangnetz wird über sechs senkrechte Fangnetzstangen stabilisiert. Das Trampolin ist nicht fest mit dem Boden verbunden, nicht winterfest und wiegt rund 50 kg. 2.6.2. 2.6.2.1.