Das Trampolin dient spielenden Kindern in ihrer Freizeit, es handelt sich um ein Freizeit- bzw. Spielgerät. Zur Unterordnung des Trampolins unter den Begriff der "Baute und Anlage" steht deshalb § 6 Abs. 1 lit. h BauG zur Diskussion, gemäss welcher Bestimmung als "Bauten und Anlagen" "Freizeitund andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung" gelten. Die weiteren in § 6 aufgezählten Beispiele helfen demgegenüber nicht weiter: So bezieht sich z.B. § 6 Abs. 1 lit.