Eine bodenfeste Fixierung des Trampolins sei nicht vorgesehen und es sei nicht einmal "winterfest". Es sei in seiner Bedeutung mit Tischtennistischen, Gartenfussballtoren oder ähnlichen Geräten vergleichbar. Da das Trampolin keine ortsfeste Baute oder Anlage sei, unterliege es den Bestimmungen des USG nicht (Art. 7 Abs. 1 USG). 2.5.