Der Beschwerdegegner 2 bringt vor, beim Trampolin handle es sich um ein Freizeit- bzw. Spielgerät. Daraus eine baubewilligungspflichtige Baute oder Anlage zu machen, widerspreche dem Sinn und Wesen der Baubewilligung und auch der Verhältnismässigkeit. Die Masse des Trampolins würde vor allem aus "Luft" bestehen. Die Sicherheitsnetze seien schwarz und würden aus diesem Grund transparent erscheinen. Das Trampolin sei knapp 50 kg schwer und lasse sich durch eine Person leicht verschieben, was auch schon geschehen sei. Eine bodenfeste Fixierung des Trampolins sei nicht vorgesehen und es sei nicht einmal "winterfest".