Die Vorinstanz hält fest, dass es sich beim Trampolin um ein Freizeitgerät handle, welches nicht fest mit dem Boden verbunden sei und frei verschoben werden könne. Die von ihm ausgehenden Immissionen seien zonenkonform. Von den in § 6 Abs. 1 lit. h BauG verlangten erheblichen Auswirkungen könne nicht die Rede sein. Das Trampolin sei demzufolge nicht als Baute oder Anlage im Sinne von § 6 BauG zu qualifizieren und unterstehe demzufolge der Baubewilligungspflicht nach § 59 BauG nicht. 2 von 10 2.4.4.