BauG zu qualifizieren. Eine feste Verankerung mit dem Boden sei dazu nicht notwendig. Ebenso finde das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) Anwendung (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 USG). Aufgrund des Vorsorgeprinzips (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG) müssten die Auswirkungen des Trampolins (Eigengeräusch und Kinderlärm) vermindert werden, indem das Trampolin von der Grundstücksgrenze zurückverschoben oder an einen anderen Ort versetzt werde. 2.4.2. Der Gemeinderat erachtet das Trampolin als ein Spielgerät, welches keiner Baubewilligungspflicht unterstehe. Es sei nicht fest mit dem Boden verankert. 2.4.3.