Die Beschwerdeführer machen geltend, das Trampolin zeitige mit seinen Dimensionen (Durchmesser von 3.05 m, Höhe ab Sprungfläche von 1.7 m und gesamt von 2.6 m) und seinen schwarzen Netzflächen beträchtliche, negative ästhetische Auswirkungen auf ihre Parzelle. Das Trampolin sei seit rund zwei Jahren nicht verschoben worden und werde ortsfest verwendet. Die Lärmimmissionen seien nicht unerheblich. Zudem sei z.B. bei starken Winden und Stürmen die Sicherheit für die Nachbargrundstücke problematisch. Das Trampolin sei als Freizeitanlage mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung i.S.v. § 6 Abs. 1 lit. h BauG zu qualifizieren.