§ 6 BauG zählt Beispiele von Bauten und Anlagen auf, enthält aber grundsätzlich keine Vorrichtungen, welche nicht schon nach Art. 22 Abs. 1 RPG baubewilligungspflichtig wären (vgl. RALPH VAN DEN BERGH, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 6 N 4). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. h BauG gelten Freizeit- und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung als Bauten und Anlagen. Eine Freizeitanlage ohne erhebliche Auswirkungen gilt demzufolge nicht als Baute und Anlage (§ 6 Abs. 1 lit. h e contrario BauG). 2.4. 2.4.1.