Gewisse Vorhaben können sodann wegen ihres Betriebs und weniger wegen ihrer konstruktiven Anlage baubewilligungspflichtig sein (vgl. PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage, Bern 2008, S. 302; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2011 [1C_509/2010], Erw. 2.1). Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde letztendlich die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (vgl. BGE 119 Ib 226; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2010 [1C_3/2010], Erw. 2.1; AGVE 2001, S. 288). 2.3.2.