AGVE 2001, S. 288). Dieses Interesse der Öffentlichkeit wurde bejaht im Fall einer Wasserski-Anlage (vgl. BGE 114 Ib 88), eines Motocross-Trainingsgeländes (vgl. AGVE 1987, S. 241) und eines Kinderspielplatzes (vgl. Entscheid des RR LU vom 22. April 1986, in: Luzernische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 1986 III, Nr. 33, S. 331 ff.). Kleinanlagen bei Einfamilienhäusern wie Sandkästen und Planschbecken für Kinder bedürfen in der Regel keiner Baubewilligung (LGVE 2005 II, Nr. 6). Gewisse Vorhaben können sodann wegen ihres Betriebs und weniger wegen ihrer konstruktiven Anlage baubewilligungspflichtig sein