Es kommt vielmehr auf die räumliche Bedeutung des Vorhabens insgesamt an. Massstab ist die Frage, ob mit der Realisierung des Vorhabens im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (vgl. BGE 119 Ib 227; BGE 120 Ib 384 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2009 [1C_226/2008], Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2008 [1C_414/2007], Erw. 2.2; BERNHARD W ALD- MANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22 N 10; AGVE 2001, S. 288).