Grundsätzlich stellt sich in erster Linie also die Frage, ob gestützt auf Bundesrecht eine Baubewilligungspflicht statuiert wird. Erst wenn dies zu verneinen ist, ist zu prüfen, ob das kantonale Recht hinsichtlich der Bewilligungspflicht strengere Anforderungen stellt (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2004 [1A.202/2003], Erw. 3.1). Alle Bauten und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumplanung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat (§ 59 Abs. 1 BauG). Ist ein Objekt demnach weder eine Baute noch eine Anlage i.S.v.