Art. 22 RPG erklärt grundsätzlich alle Bauten und Anlagen für baubewilligungspflichtig. Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über den bundesrechtlichen Mindeststandard hinauszugehen und weitere Vorgänge der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Hingegen können Kantone nichts von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf. Grundsätzlich stellt sich in erster Linie also die Frage, ob gestützt auf Bundesrecht eine Baubewilligungspflicht statuiert wird.