{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2013-12-19", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Baubewilligungspflic_2013-12-19.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2013-12-19-vge-trampolin.pdf", "Checksum": "8b356ae64495172e4f1e77e771a5c7c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Baubewilligungspflicht; hobbymässige Pflanzungen in der Landwirtschaftszone"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 19.12.2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 19.12.2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 19.12.2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "– Ein Trampolin untersteht keiner Baubewilligungspflicht und muss (auch lärmschutzrechtlich) keine Grenzabstände einhalten (Erw. 2). – Die hobbymässige Nutzung eines Pflanzgartens (Gemüsegartens) ist in der Landwirtschaftszone nicht zulässig. 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Kein Anspruch auf \"Gleichbehandlung im Unrecht\". Herstellung des rechtmässigen Zustands (Erw. 3)\n\nUrteil des Verwaltungsgerichts (VGE) III/148 vom 19. Dezember 2013 (WBE.2012.408)\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n\n2.1.\n\nErstens ist zu prüfen, ob das vom Beschwerdegegner 2 im Garten seiner Liegenschaft … in A. errichtete Trampolin eine Baute oder Anlage nach Art. 22 Abs. 1 RPG i.V.m. § 6 BauG darstellt.\n\n2.2.\n\nArt. 22 RPG erklärt grundsätzlich alle Bauten und Anlagen für baubewilligungspflichtig. Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über den bundesrechtlichen Mindeststandard hinauszugehen und weitere\nVorgänge der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Hingegen können Kantone nichts von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf. Grundsätzlich stellt sich in\nerster Linie also die Frage, ob gestützt auf Bundesrecht eine Baubewilligungspflicht statuiert wird.\nErst wenn dies zu verneinen ist, ist zu prüfen, ob das kantonale Recht hinsichtlich der Bewilligungspflicht strengere Anforderungen stellt (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2004\n[1A.202/2003], Erw. 3.1). Alle Bauten und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumplanung, des\nUmweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung\nbedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat (§ 59 Abs. 1 BauG). Ist ein Objekt demnach weder\neine Baute noch eine Anlage i.S.v. Art. 22 Abs. 1 RPG und stellt das kantonale Recht keine strengeren Anforderungen, ist sie nicht baubewilligungspflichtig.\n\n2.3.\n\n2.3.1.\n\nBauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG sind jene künstlich geschaffenen und auf\nDauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind,\ndie Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich\nerheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (vgl. BGE\n120 Ib 383; BGE 123 II 259 mit Hinweisen; AGVE 2006, S. 179). Ausschlaggebend für die Bejahung\nder Bewilligungspflicht ist dabei nicht allein die Veränderung des Terrains durch bauliche Vorrichtungen oder Geländeveränderungen. Es kommt vielmehr auf die räumliche Bedeutung des Vorhabens\ninsgesamt an. Massstab ist die Frage, ob mit der Realisierung des Vorhabens im Allgemeinen, nach\ndem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse\nder Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (vgl. BGE 119 Ib 227;\nBGE 120 Ib 384 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2009 [1C_226/2008], Erw.\n2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2008 [1C_414/2007], Erw. 2.2; BERNHARD W ALD-\nMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22 N 10; AGVE 2001, S. 288). Dieses\nInteresse der Öffentlichkeit wurde bejaht im Fall einer Wasserski-Anlage (vgl. BGE 114 Ib 88), eines\nMotocross-Trainingsgeländes (vgl. AGVE 1987, S. 241) und eines Kinderspielplatzes (vgl. Entscheid\ndes RR LU vom 22. April 1986, in: Luzernische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 1986\nIII, Nr. 33, S. 331 ff.). Kleinanlagen bei Einfamilienhäusern wie Sandkästen und Planschbecken für\nKinder bedürfen in der Regel keiner Baubewilligung (LGVE 2005 II, Nr. 6). Gewisse Vorhaben können sodann wegen ihres Betriebs und weniger wegen ihrer konstruktiven Anlage baubewilligungspflichtig sein (vgl. PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage,\nBern 2008, S. 302; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2011 [1C_509/2010], Erw. 2.1). Die\nBaubewilligungspflicht soll der Behörde letztendlich die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor\nseiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der\nübrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (vgl. BGE 119 Ib 226; Urteil des Bundesgerichts\nvom 1. Juli 2010 [1C_3/2010], Erw. 2.1; AGVE 2001, S. 288).\n\n2.3.2.\n\n§ 6 BauG zählt Beispiele von Bauten und Anlagen auf, enthält aber grundsätzlich keine Vorrichtungen, welche nicht schon nach Art. 22 Abs. 1 RPG baubewilligungspflichtig wären (vgl. RALPH VAN DEN\nBERGH, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 6 N 4).\n\nGemäss § 6 Abs. 1 lit. h BauG gelten Freizeit- und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen\nauf Umwelt und Umgebung als Bauten und Anlagen. Eine Freizeitanlage ohne erhebliche Auswirkungen gilt demzufolge nicht als Baute und Anlage (§ 6 Abs. 1 lit. h e contrario BauG).\n\n2.4.\n\n2.4.1.\n\n"}