Dies kann auch dazu führen, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen sind" (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009). Daraus ergibt sich, dass für solche lärmige Anlagen eine baupolizeiliche Beurteilung durchgeführt werden muss, bevor die Anlage installiert wird und vollendete Tatsachen geschaffen werden. Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht gilt hier nicht. Die Einhaltung der Belastungsgrenzwerte (Planungswerte) und des Vorsorgeprinzips der Umweltschutzgesetzgebung können erforderlich machen, dass solche Anlagen gegenüber den Nachbarparzellen bestimmte Mindestabstände einhalten.