{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2012-07-11", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Baubewilligungspflic_2012-07-11.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2012-07-11-baubewilligungspflicht-ebvu.pdf", "Checksum": "93209f825ea8b5f43aa8fbb1c15fadd3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Baubewilligungspflicht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 11.07.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 11.07.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 11.07.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine lärmige Anlage, wie namentlich eine Luft-Wasser-Wärmepumpe, ist baubewilligungspflichtig, auch wenn die Anlage nur geringe Dimensionen aufweist."}], "ScrapyJob": "446973/78/15", "Zeit UTC": "31.03.2026 16:24:20", "Checksum": "591d526fa1af460f670a480771723295", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 11.07.2012\nRegeste:\nEine lärmige Anlage, wie namentlich eine Luft-Wasser-Wärmepumpe, ist baubewilligungspflichtig, auch wenn die Anlage nur geringe Dimensionen aufweist.\n\nBaubewilligungspflicht\n– Eine lärmige Anlage, wie namentlich eine Luft-Wasser-Wärmepumpe, ist\nbaubewilligungspflichtig, auch wenn die Anlage nur geringe Dimensionen\naufweist.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 11. Juli\n2012 (BVURA.12.185)\n\nAus den Erwägungen\n\n6.\nb)\n… Von ihrer Ausdehnung her könnten Wärmepumpen durchaus als\nKleinstbauten angesehen werden, für die gemäss § 49 Abs. 2 lit. d\nBauV gar keine Baubewilligung erforderlich ist. Gehen von einer\nBaute aber Immissionen aus, besteht schon von Bundesrechts wegen\neine Baubewilligungspflicht, so dass die Baute nicht als Kleinstbaute\nim Sinn von § 49 gilt; sie hat den Grenzabstand und einen allfällig\naufgrund des Immissionsschutzrechts des USG (inbesondere des\nVorsorgeprinzips) grösseren Abstand einzuhalten. Im Einzelnen gilt:\nProblematisch können Bauten trotz ihren geringen Dimensionen sein,\nwenn sie Immissionen verursachen, die nicht mehr als unbedeutend\nangesehen werden können. So kann zum Beispiel eine Luft-Wasser-\nWärmepumpe oder eine Altglassammelstelle unzumutbar hohe\nLärmimmissionen verursachen. Das Bundesgericht hat in einem Fall,\nder eine solche Wärmepumpe betraf, ausgeführt, \"dass sich die\nBaubewilligungsbehörde nicht darauf beschränken darf, dem\nBaugesuchsteller die Auswahl zwischen verschiedenen, die\nPlanungswerte einhaltenden Projektvarianten zu gewähren. Vielmehr\nhat sie sich für jene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen\ndes Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips den\nbesten Lärmschutz gewährleistet. Dies kann auch dazu führen, dass\nverschiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen sind\"\n(Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 1C_506/2008 vom 12. Mai\n2009). Daraus ergibt sich, dass für solche lärmige Anlagen eine\nbaupolizeiliche Beurteilung durchgeführt werden muss, bevor die\nAnlage installiert wird und vollendete Tatsachen geschaffen werden.\nDie Befreiung von der Baubewilligungspflicht gilt hier nicht. Die\nEinhaltung der Belastungsgrenzwerte (Planungswerte) und des\nVorsorgeprinzips der Umweltschutzgesetzgebung können\nerforderlich machen, dass solche Anlagen gegenüber den\nNachbarparzellen bestimmte Mindestabstände einhalten.\n"}