Ausgehend von der Zielsetzung von § 30 ABauV, nämlich die Baubewilligungsbehörden von Bagatellgesuchen zu entlasten und Kleinstbauten der Eigenverantwortlichkeit der Eigentümer zu überlassen, ist im konkreten Fall die Baubewilligungspflicht zu verneinen. cc) Der Gemeinderat führt (…) aus, dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung eines Baugesuches aufgefordert worden seien, damit abschliessend hätte beurteilt werden können, ob der Geräteschrank baubewilligungspflichtig sei.