für den konkret zu beurteilenden Fall keine bestimmte, allgemein gültige Grundflächen- beziehungsweise Höhenbegrenzung für Schränke und Truhen angegeben werden, welche die Befreiung von der Baubewilligungspflicht zur Folge hätte. Vielmehr ist nach den möglichen Auswirkungen des Schrankes und der Truhe auf die Nachbarschaft zu fragen und es sind die öffentlichen Interessen wie Raumplanung, Gewässer- und Umweltschutz, Ortsbild usw. zu würdigen und zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Baudepartements des Kantons Aargau vom 17. Februar 1995, i.S. Dr. H.C.B gegen den Gemeinderat R.).