Es ist daher zu prüfen, ob der Schrank und die Truhe nicht aus anderen Gründen von der Bewilligungspflicht auszunehmen sind. Die Tatsache allein, dass sie mit dem Boden nicht fest verbunden, sondern bloss hingestellt sind, vermag von der Bewilligungspflicht noch nicht zu befreien. Die Grundfläche des Schrankes beträgt 1.08 m2 (140 cm x 77 cm), diejenige der Truhe 0.55 m2 (118 cm x 45 cm). Dass die Dimensionen einer Baute ein wichtiges Kriterium sind, geht schon daraus hervor, dass § 30 ABauV verschiedentlich auf die Fläche und Höhe abstellt, so bezüglich Weidezäune (Abs. 1 lit. a) und Tiergehegen (Abs. 1 lit. b), bezüglich Terrainveränderungen (Abs. 1 lit.