Ein solcher Vorbehalt findet sich im Bereich der Bewilligungspflicht einzig in § 59 Abs. 2 BauG: Danach sind die Gemeinden ermächtigt, die Bewilligungspflicht für bestimmte Schutzzonen zu erweitern, was unter anderem bedeutet, dass sie in solchen Zonen auch Bauvorhaben der Bewilligungspflicht unterstellen können, die § 30 ABauV von der Bewilligungspflicht eigentlich ausnimmt. Um eine solche Schutzzone handelt es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Demzufolge sind die kantonalen Vorschriften über die Bewilligungspflicht anzuwenden, ungeachtet allfällig anderslautender kommunaler Bestimmungen oder einer anderen Praxis des Gemeinderates. bb)