{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2007-04-10", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Baubewilligungspflic_2007-04-10.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2007-04-10-baubewilligungspflicht-ebvu.pdf", "Checksum": "d9bbf386f241e1c10abcd9a3110f2416"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Baubewilligungspflicht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.04.2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.04.2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.04.2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geräteschränke und Truhen sind in den Bauzonen (ausserhalb von Schutzzonen) von der Baubewilligungspflicht befreit, wenn sie geringe Dimensionen aufweisen und nicht weiter auffallen."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:21", "Checksum": "8c707ceba5060f2b4b15ce6bcfb4b88c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.04.2007\nRegeste:\nGeräteschränke und Truhen sind in den Bauzonen (ausserhalb von Schutzzonen) von der Baubewilligungspflicht befreit, wenn sie geringe Dimensionen aufweisen und nicht weiter auffallen.\n\nBaubewilligungspflicht\nGeräteschränke und Truhen sind in den Bauzonen (ausserhalb von Schutzzonen) von der Baubewilligungspflicht befreit, wenn sie geringe Dimensionen\naufweisen und nicht weiter auffallen.\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 10. April 2007 i.S. F. und S. gegen den Gemeinderat\nSarmenstorf.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass eine Baubewilligungspflicht zu verneinen sei, selbst wenn man zum Schluss gelangen sollte, dass es sich beim Schrank um\neine Baute handelt. Der Schrank sei weder von einer öffentlichen Strasse noch von einem\nnachbarschaftlichen Grundstück einsehbar, weshalb überhaupt keine gegenteiligen Interessen vorlägen und raumplanerisch keine Auswirkungen zu befürchten seien. Zudem sei in\nAnlehnung an § 30 ABauV bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baute baubewilligungspflichtig sei oder nicht, ebenfalls auf die Grundfläche und Höhe der entsprechenden Einrichtung abzustellen. Auch wenn es für die Frage der Baubewilligungspflicht keine einschlägigen\nBestimmungen über die Grösse der Einrichtungen gäbe, weise der zur Diskussion stehende\nSchrank eine Grundfläche von nur gerade mal 1.05 m2 und eine Höhe von lediglich 1.90 m\nauf. Weiter wird geltend gemacht, dass ein Baubewilligungsverfahren in keinem Fall verhältnismässig wäre.\nb) aa) Schon unter der Herrschaft des Baugesetzes von 1971 wurden in der Praxis Kleinstbauten von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Es kann nicht der Sinn der Baubewilligungspflicht sein, jedes noch so kleine und geringfügige bauliche Vorhaben, das auf irgendeine materielle Vorschrift des öffentlichen Rechts Bezug nimmt, von einer Baubewilligung\nabhängig zu machen. Im Interesse der Klarheit wurden deshalb in § 30 der Allgemeinen\nVerordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 Bauvorhaben aufgeführt, die\nnicht der Bewilligungspflicht unterliegen. Sowohl die Bestimmungen des BauG wie diejenigen der ABauV gehen anderslautenden kommunalen Vorschriften vor, soweit darin nicht\nausdrücklich ein Vorbehalt zu Gunsten eigenständiger Regelungen der Gemeinden enthalten\nist. Ein solcher Vorbehalt findet sich im Bereich der Bewilligungspflicht einzig in § 59 Abs. 2\nBauG: Danach sind die Gemeinden ermächtigt, die Bewilligungspflicht für bestimmte Schutzzonen zu erweitern, was unter anderem bedeutet, dass sie in solchen Zonen auch Bauvorhaben der Bewilligungspflicht unterstellen können, die § 30 ABauV von der Bewilligungspflicht eigentlich ausnimmt. Um eine solche Schutzzone handelt es sich im vorliegenden Fall\naber nicht. Demzufolge sind die kantonalen Vorschriften über die Bewilligungspflicht anzuwenden, ungeachtet allfällig anderslautender kommunaler Bestimmungen oder einer anderen Praxis des Gemeinderates.\nbb) Sowohl der Schrank als auch die Truhe lassen sich nicht unter einen der in § 30 ABauV\nfestgehaltenen Ausnahmetatbestände subsumieren. Die Aufzählung in § 30 ABauV ist jedoch nicht abschliessender Art (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau\nvom 4. Juni 1999 i.S. L.M. gegen den Entscheid des Baudepartements vom 21. Oktober\n1997, E. II/2b/aa). Es ist daher zu prüfen, ob der Schrank und die Truhe nicht aus anderen\nGründen von der Bewilligungspflicht auszunehmen sind. Die Tatsache allein, dass sie mit\ndem Boden nicht fest verbunden, sondern bloss hingestellt sind, vermag von der Bewilligungspflicht noch nicht zu befreien. Die Grundfläche des Schrankes beträgt 1.08 m2 (140 cm\nx 77 cm), diejenige der Truhe 0.55 m2 (118 cm x 45 cm). Dass die Dimensionen einer Baute\nein wichtiges Kriterium sind, geht schon daraus hervor, dass § 30 ABauV verschiedentlich\nauf die Fläche und Höhe abstellt, so bezüglich Weidezäune (Abs. 1 lit. a) und Tiergehegen\n(Abs. 1 lit. b), bezüglich Terrainveränderungen (Abs. 1 lit. d), bei Satellitenempfangsanlagen\n(Abs. 1 lit. e), hinsichtlich verfestigter Laufhöfe und Trockenplätze (Abs. 1 lit. g), bei Einfriedigungen und Stützmauern (Abs. 2 lit. a) sowie bei Solareinrichtungen (Abs. 2 lit. b). Es kann\n–2–\n\n"}