ABauV ableiten. Diese Bestimmung nimmt gewisse Anlagen, die weniger als sechs Monate am gleichen Standort aufgestellt bleiben, im ganzen Gemeindegebiet von der Baubewilligungspflicht aus. Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 560) vom 15.03.1995 in Sachen A. R.