S. 6) Indem er Gartencheminées innerhalb der Bauzone von der Bewilligungspflicht befreite, ging es dem Regierungsrat darum, Eigentümer und Eigentümerinnen von Liegenschaften ohne grosse Umstände eine angemessen Garten- und Aussenraumgestaltung zu ermögliche. Dabei hatte der Regierungsrat fest mit dem Boden verbundene, nicht aber bewegliche und transportable Cheminées vor Augen. Das verschiebbare und nur vorübergehen plazierte kleine Gartencheminées auch ausserhalb der Bauzone keiner Bewilligungspflicht unterstehen, lässt sich zudem aus § 30 Abs. 1 lit. c ABauV ableiten.