Aus den Erwägungen Bei Erlass von § 30 der Allgemeine Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 (ABauV) liess sich der Regierungsrat von der Idee leiten, dass es nicht Sinn der Baubewilligungspflicht sein kann, jedes noch so kleine und geringfügige bauliche Vorhaben, das auf irgendeine materielle Vorschrift des öffentlichen Rechts Bezug nimmt, von einer Baubewilligung abhängig zu machen. die Baubewilligungsbehörden sollten von Bagatellgesuchen entlastet und der Freiraum von Privaten vergrössert werden (vgl. auch Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 21. Mai 1990 zum Raumplanungs-, Umwelt- und Baugesetz; S. 6)