{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1995-03-15", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Baubewilligungspflic_1995-03-15.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1995-03-15-baubewilligungspflicht-bei-gartenchemines.pdf", "Checksum": "b2b1629b7cc5fd189d59607a819ba64e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Baubewilligungspflicht bei Gartencheminées"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.03.1995"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.03.1995"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.03.1995"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es ist nicht Sinn der Baubewilligungspflicht, jedes noch so kleine und geringfügige bauliche Vorhaben, das auf irgendeine materielle Vorschrift des öffentlichen Rechts Bezug nimmt, von einer Baubewilligung abhängig zu machen. (z.B. Gartencheminées)"}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:10", "Checksum": "920ccd16a506a2b3a336a26110673902", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.03.1995\nRegeste:\nEs ist nicht Sinn der Baubewilligungspflicht, jedes noch so kleine und geringfügige bauliche Vorhaben, das auf irgendeine materielle Vorschrift des öffentlichen Rechts Bezug nimmt, von einer Baubewilligung abhängig zu machen. (z.B. Gartencheminées)\n\nBaubewilligungspflicht bei Gartencheminées\nEs ist nicht Sinn der Baubewilligungspflicht, jedes noch so kleine und geringfügige\nbauliche Vorhaben, das auf irgendeine materielle Vorschrift des öffentlichen Rechts\nBezug nimmt, von einer Baubewilligung abhängig zu machen. (z.B. Gartencheminées)\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\nBei Erlass von § 30 der Allgemeine Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 (ABauV) liess sich der\nRegierungsrat von der Idee leiten, dass es nicht Sinn der Baubewilligungspflicht sein kann, jedes noch so kleine und\ngeringfügige bauliche Vorhaben, das auf irgendeine materielle Vorschrift des öffentlichen Rechts Bezug nimmt, von einer\nBaubewilligung abhängig zu machen. die Baubewilligungsbehörden sollten von Bagatellgesuchen entlastet und der\nFreiraum von Privaten vergrössert werden (vgl. auch Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 21. Mai\n1990 zum Raumplanungs-, Umwelt- und Baugesetz; S. 6) Indem er Gartencheminées innerhalb der Bauzone von der\nBewilligungspflicht befreite, ging es dem Regierungsrat darum, Eigentümer und Eigentümerinnen von Liegenschaften\nohne grosse Umstände eine angemessen Garten- und Aussenraumgestaltung zu ermögliche. Dabei hatte der\nRegierungsrat fest mit dem Boden verbundene, nicht aber bewegliche und transportable Cheminées vor Augen. Das\nverschiebbare und nur vorübergehen plazierte kleine Gartencheminées auch ausserhalb der Bauzone keiner\nBewilligungspflicht unterstehen, lässt sich zudem aus § 30 Abs. 1 lit. c ABauV ableiten. Diese Bestimmung nimmt gewisse\nAnlagen, die weniger als sechs Monate am gleichen Standort aufgestellt bleiben, im ganzen Gemeindegebiet von der\nBaubewilligungspflicht aus.\n\nEntscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 560) vom 15.03.1995 in Sachen A. R.\n"}