Baubewilligungspflicht bei Gartencheminées Es ist nicht Sinn der Baubewilligungspflicht, jedes noch so kleine und geringfügige bauliche Vorhaben, das auf irgendeine materielle Vorschrift des öffentlichen Rechts Bezug nimmt, von einer Baubewilligung abhängig zu machen. (z.B. Gartencheminées) Sachverhalt kein Aus den Erwägungen Bei Erlass von § 30 der Allgemeine Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 (ABauV) liess sich der Regierungsrat von der Idee leiten, dass es nicht Sinn der Baubewilligungspflicht sein kann, jedes noch so kleine und geringfügige bauliche Vorhaben, das auf irgendeine materielle Vorschrift des öffentlichen Rechts Bezug nimmt, von einer Baubewilligung abhängig zu machen. die Baubewilligungsbehörden sollten von Bagatellgesuchen entlastet und der Freiraum von Privaten vergrössert werden (vgl. auch Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 21. Mai 1990 zum Raumplanungs-, Umwelt- und Baugesetz; S. 6) Indem er Gartencheminées innerhalb der Bauzone von der Bewilligungspflicht befreite, ging es dem Regierungsrat darum, Eigentümer und Eigentümerinnen von Liegenschaften ohne grosse Umstände eine angemessen Garten- und Aussenraumgestaltung zu ermögliche. Dabei hatte der Regierungsrat fest mit dem Boden verbundene, nicht aber bewegliche und transportable Cheminées vor Augen. Das verschiebbare und nur vorübergehen plazierte kleine Gartencheminées auch ausserhalb der Bauzone keiner Bewilligungspflicht unterstehen, lässt sich zudem aus § 30 Abs. 1 lit. c ABauV ableiten. Diese Bestimmung nimmt gewisse Anlagen, die weniger als sechs Monate am gleichen Standort aufgestellt bleiben, im ganzen Gemeindegebiet von der Baubewilligungspflicht aus. Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 560) vom 15.03.1995 in Sachen A. R.