§ 30 Abs. 3 ABauV hält ausdrücklich fest, dass die Befreiung von der Bewilligungspflicht nicht von der Einhaltung aller übrigen Vorschriften entbindet. So sind z.B. Grenz- und Gebäudeabstände trotzdem zu beachten. Der Gemeinderat wies in der Vernehmlassung darauf hin, dass der Abstand zum Hauptgebäude nicht eingehalten sei. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Bewilligungspflicht. Sollte der Gemeinderat weiterhin der Meinung sein, der Gebäudeabstand sei nicht eingehalten, so hätte er eine neue Verfügung zu erlassen, in welcher er den einzuhaltenden Abstand festlegt. (...) Entscheid des Baudepartements vom 17.02.1995 in Sachen B.