Mit seiner bescheidenen Grösse bewegt es sich sodann in dem Rahmen, in welchem bauliche Vorkehren in der Bauzone zugelassen sind, ohne dass hiefür eine Baubewilligung eingeholt werden muss: Gerade Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung im Sinne von § 30 Abs. 2 lit. a ABauV können weit grössere Auswirkungen haben. Ausgehend von der Zielsetzung von § 30 ABauV, nämlich die Baubewilligungsbehörden von Bagatellgesuchen zu entlasten und Kleinstbauten der Eigenverantwortlichkeit der Eigentümer zu überlassen, ist im vorliegenden Fall die Baubewilligungspflicht zu verneinen. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.