Der Standort spielt sicher eine Rolle: § 30 ABauV unterscheidet ausdrücklich zwischen Bauten, die im ganzen Gemeindegebiet bewilligungsfrei sind, und solchen in den Bauzonen. Berücksichtigt werden darf auch, dass das Treibhaus jeweils bloss für kurze Zeit, nämlich von November bis März, aufgestellt wird, und ferner, dass es problemlos - leichter etwa als manches Schwimmbad, das von der Bewilligungspflicht befreit ist - wieder beseitigt werden kann. Mit seiner bescheidenen Grösse bewegt es sich sodann in dem Rahmen, in welchem bauliche Vorkehren in der Bauzone zugelassen sind, ohne dass hiefür eine Baubewilligung eingeholt werden muss: