Solche Bauten erreichen Kubaturen, die gerade nachbarliche Interessen durchaus tangieren können. Es ist deshalb eher davon abzusehen, die Schwelle für die Bewilligungspflicht in Anlehnung an die Brandschutzbestimmungen bei 10 m2 anzusetzen - ohne diese Frage indessen im vorliegenden Verfahren abschliessend zu entscheiden. Zu fragen ist also nach den möglichen Auswirkungen des Treibhauses auf Nachbarschaft und öffentliche Interessen wie Raumplanung, Gewässer- und Umweltschutz, Ortsbild usw. Interessen der genannten Art vermag die Baute wohl schon aufgrund ihrer geringen Grösse nicht in einem Mass zu berühren, das nach einer vorgängigen Kontrolle ruft.