b), bezüglich Terrainveränderungen (Abs. 1 lit. c), bei Satellitenempfangsanlagen (Abs. 1 lit. e), bei Einfriedigungen und Stützmauern (Abs. 2 lit. a), bei Solareinrichtungen (Abs. 2 lit. b). Bauten mit einer Grundfläche von 10 m2 mögen wohl brandschutztechnisch bedeutungslos sein, inbezug auf andere öffentliche und insbesondere nachbarliche Interessen kann dies nicht ohne weiteres behauptet werden: Solche Bauten erreichen Kubaturen, die gerade nachbarliche Interessen durchaus tangieren können.