Zu prüfen ist, ob das Treibhaus nicht aus anderen Gründen von der Bewilligungspflicht auszunehmen ist. Die Tatsache allein, dass es mit dem Boden nicht fest verbunden, sondern bloss hingestellt ist, vermag von der Bewilligungspflicht noch nicht zu befreien. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass im Brandschutz Bauten bis 10 m2 Grundfläche als Kleinstbauten gelten. Dass die Dimensionen einer Baute ein wichtiges Kriterium sind, geht schon daraus hervor, dass § 30 ABauV verschiedentlich auf die Fläche und Höhe abstellt, so bezüglich Tiergehegen (Abs. 1 lit. b), bezüglich Terrainveränderungen (Abs. 1 lit.